Zu welcher Gruppe gehörst du und hast Fragen?

Kinder oder
Jugendliche

Elternteile oder Erwachsene

Fachkraft

Ehrenamtliche

Für Kinder und Jugendliche

Kostet die ombudschaftliche Beratung etwas?

Nein, es kostet dich kein Geld, Kontakt zu uns aufzunehmen und dich zu deinem Konflikt beraten zu lassen. Unsere Arbeit ist kostenfrei für dich.

Ich wohne in einer Wohngruppe und habe ein eigenes Einkommen. Muss ich 75 % davon abgeben?

Nein, das musst du nicht mehr! Seit dem 1. Januar 2023 gibt es keine Kostenheranziehung mehr für junge Menschen in Wohngruppen. Früher war das anders: Bis zum 9. Juni 2021 durftest du maximal 75 % deines Einkommens abgeben, und zwischen dem 10. Juni 2021 und dem 31. Dezember 2022 waren es noch 25 %. Aber jetzt darfst du dein ganzes Geld behalten.

Es gibt nur noch eine kleine Ausnahme: Wenn du eine Ausbildung machst, die von der Agentur für Arbeit gefördert wird, darfst du einen kleinen Teil behalten (z. B. 109 € oder 126 €). Aber auch das ist nicht viel.

Alles andere – wie Mini-Jobs, Ferienjobs oder Ehrenämter (z. B. FSJ) – darfst du komplett behalten. Du musst also nichts mehr abgeben – dein Geld gehört dir!

Meine Vormundin unterstützt mich nicht und lässt mich kaum mitreden. Was kann ich tun?

Deine Vormundin ist gesetzlich verpflichtet, dich zu unterstützen und Entscheidungen in deinem besten Interesse zu treffen. Sie muss dich regelmäßig treffen, deine Wünsche ernst nehmen und dich mit einbeziehen – besonders, je älter du wirst.

Wenn du das Gefühl hast, dass sie dich nicht hört oder unfair behandelt, kannst du:

  • Nachfragen, warum sie eine Entscheidung trifft.
  • Eine vertraute Person(z. B. aus deiner Wohngruppe, Pflegefamilie oder vom Jugendamt) mitnehmen oder um Hilfe bitten.
  • Eine Ombudsstellekontaktieren – die berät dich kostenlos und unabhängig.
  • Ab 14 Jahrenkannst du dich beim Familiengericht Wenn die Vormundin wirklich gegen deine Interessen handelt, kann das Gericht sie absetzen und eine neue bestellen.

Deine Vormundin muss immer in deinem besten Interesse handeln – wenn sie das nicht tut, hast du das Recht, dich zu wehren!

Ich will mich in Obhut nehmen lassen, aber nicht in meiner Stadt, sondern woanders. Darf ich das?

Ja, du kannst dich an jedes Jugendamt wenden – egal wo. Sobald du darum bittest, muss das Jugendamt, bei dem du gerade bist, dich sofort in Obhut nehmen, um dich zu schützen. Später übernimmt dann dein eigentlich zuständiges Jugendamt, also das in deiner Heimatstadt oder bei deinen Eltern.

In unserer Wohngruppe wurden die Zimmertüren ausgebaut, weil wir uns nicht an Regeln gehalten haben. Ist das erlaubt?

Nein, das ist nicht zulässig. Dein Zimmer ist dein privater Rückzugsort und steht unter besonderem Schutz. Dass Betreuer:innen einfach ohne anzuklopfen eintreten, ist schon problematisch – aber Türen komplett auszubauen, ist ein schwerer Eingriff in deine Privatsphäre.

Am besten sprichst du mit den anderen in der Gruppe und mit den Betreuer:innen, um gemeinsam Lösungen zu finden. Falls das nicht klappt, gibt es verschiedene Anlaufstellen:

  • Eine Beschwerdestellein der Einrichtung
  • Eine Ombudsstelle 
  • Die Heimaufsichtbeim Landesjugendamt (§ 46 SGB VIII)

Die Heimaufsicht kann überprüfen, ob die Maßnahme rechtmäßig war, und fordern, dass die Türen wieder eingebaut werden. Sie hilft auch dabei, faire Gruppenregeln zu entwickeln. Du hast das Recht auf Privatsphäre – lass dich nicht einschüchtern!

Für Elternteile oder Erwachsene

Kann ich die zuständige Jugendamtsmitarbeiterin wechseln lassen, wenn ich mit ihr nicht zurechtkomme?

Ein Wechsel ist möglich, aber nicht garantiert. Sie können den Wunsch äußern, sich an die Vorgesetzte wenden oder eine formelle Beschwerde einreichen. Das Jugendamt versucht meist, eine gute Zusammenarbeit zu ermöglichen, aber einen rechtlichen Anspruch auf einen Wechsel gibt es nicht.

Ich fühle mich als Mutter überfordert – kann das Jugendamt mir helfen?

Ja, das Jugendamt kann Sie unterstützen. Es bietet Beratung und verschiedene Hilfsangebote an, wenn Sie sich zeitweise überfordert fühlen oder Sorgen um die Entwicklung Ihrer Kinder haben. In einem Gespräch wird Ihr Bedarf ermittelt, und Sie können mitbestimmen, welche Hilfe am besten zu Ihnen passt.

Meine Tochter hat eine Vormundin, die mir mit einer Wegnahme droht. Darf sie das?

Die Vormundin hat zwar das Recht, über den Aufenthaltsort Ihrer Tochter zu entscheiden, aber nur, wenn es zu ihrem Wohl ist. Sie muss Sie und Ihre Tochter in wichtige Entscheidungen einbeziehen und darf nicht einfach drohen. Eine Wegnahme ist nur in akuten Gefahrensituationen möglich – dann entscheidet das Jugendamt, nicht die Vormundin. Auch mit einer Vormundin haben Sie weiterhin ein Umgangsrecht mit Ihrer Tochter. Das Familiengericht kann dieses Recht nur einschränken, wenn eine Kindeswohlgefährdung vorliegt.

Mein Kind wurde in Obhut genommen, aber ich erfahre nichts. Welche Rechte habe ich?

Das Jugendamt muss Sie unverzüglich über die Inobhutnahme informieren und mit Ihnen das weitere Vorgehen besprechen. Sie haben das Recht, zu erfahren, wie es Ihrem Kind geht und wie die Hilfeplanung aussieht. Falls das Jugendamt Sie nicht informiert, können Sie sich an die Ombudsstelle, eine Rechtsberatung oder die Vorgesetzten der Sachbearbeiterin wenden.

Meine Jugendamtsmitarbeiterin sagt, dass sie die Hilfe erst mit einem Fachteam besprechen muss. Kann sie die Hilfe nicht allein bewilligen?

Normalerweise entscheidet nicht nur eine einzelne Fachkraft über die Hilfe, sondern das Jugendamt stimmt sich im Team ab, um die Qualität und Eignung der Hilfe zu sichern. Das nennt man „Fachteam“. Die endgültige Entscheidung kann dann von der Fachkraft allein oder gemeinsam im Team getroffen werden. Die wirtschaftliche Jugendhilfe wird nur beratend hinzugezogen, hat aber kein Mitspracherecht.

Für Fachkräfte

Kann auch ich mich an die Ombudschaft wenden?

Ja, wir beraten auch Fachkräfte der Sozialen Arbeit, wenn ein Konflikt mit der Kinder- und Jugendhilfe auftritt.

Gibt es Fortbildungsangebote in der Ombudschaft?

Ja. Unser erstes Angebot „§41 SGB VIII – Hilfen für junge Volljährige“ fand statt und die nächsten Fortbildungstermine sind bereits in Arbeit. Diese lassen sich dann auf unserer Homepage finden.

Kann ich mich anonym an die Ombudschaft wenden?

Ja, wir von der Ombudschaft beraten auf Wunsch auch anonym.

Kann sich die Ombudschaft in meiner Institution vorstellen?

Wir sind sehr daran interessiert, soviele Einrichtungen und Träger wie möglich kennenzulernen und in den Austausch zu kommen. Wenn der Wunsch besteht, kommen wir gerne persönlich vorbei, stellen die Ombudschaft vor und kommen ins Gespräch.

Für ehrenamtliche Helfer und Helferinnen

Kann ich mich auch ehrenamtlich für die Ombudschaft engagieren, wenn ich nicht in Neubrandenburg wohne und deshalb seltener vor Ort sein kann?

Ja, das ehrenamtliche Engagement kann – wenn es die Tätigkeit hergibt – auch von zuhause erfolgen, damit kein langer Fahrtweg bewältigt werden muss.

Ich befinde mich aktuell noch in der Ausbildung, kann ich mich trotzdem schon ehrenamtlich engagieren oder muss ich warten, bis ich fertig bin?

In den meisten Bereichen, wie der Öffentlichkeitsarbeit oder bei der Hilfe in der Ombudschaft, ist keine abgeschlossene Ausbildung notwendig. Für die Beratertätigkeit allerdings schon, was bedeutet, dass ohne eine abgeschlossene Ausbildung keine Ratsuchenden beraten werden dürfen.

Kann ich im Rahmen meines Ehrenamts auch Fortbildungen besuchen?

Ja, wir unterstützen Ehrenamtliche bei dem Besuch von Fortbildungen und Workshops.

Erfahre mehr über unsere tägliche Arbeit!

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